Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 hat die Deutsche Bundesbank beschlossen, den sogenannten Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB bei 0,12 % zu belassen. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträume ab dem 1. Januar 2011 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 5,12 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 8,12 % (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B)
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