Kein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zur Berufsschule

Muss ein Lehrling für die Fahrt zur Berufsschule Kosten aufwenden, hat er deshalb keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten durch den Arbeitgeber. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Prinzip der Kostenfreiheit der Berufsausbildung.

Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall eines Auszubildenden als Kaufmann im Gesundheitswesen entschieden, der in einer Klinik ausgebildet wurde und für einen halbjährigen Zeitraum 773,00 € Fahrtkostenerstattung verlangt hatte. Das Gericht bestätigt die bestehende Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts und verweist darauf, dass die Bestimmungen des Berusbildungsgesetzes (BBiG) keine Regelung zur Erstattung von durch den Berufsschulbesuch entstehenden Fahrtkosten enthalte. Ein solcher Anspruch lasse sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck der Normen des BBiG ableiten. Etwas anderes gelte nur, wenn der Lehrling auf Veranlassung des Arbeitgebers nicht die nächstliegende oder eine andere staatliche Berufsschule besuche.

(Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 30. August 2007;
AZ.: 17 Sa 969/07)

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